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   VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14   

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VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14 (https://dejure.org/2015,44608)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26.11.2015 - 3 K 901/14 (https://dejure.org/2015,44608)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 26. November 2015 - 3 K 901/14 (https://dejure.org/2015,44608)
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  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 22.11

    Aufklärungspflicht; kostenbeitragsrechtliche -; Durchschnittseinkommen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14
    Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 11.10.2012, Az. 5 C 22/11).

    Die Berechnung der gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII in Ansatz gebrachten Fahrtkostenpauschale, mit der zugleich alle Kosten um das für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug (Steuern, Versicherungen und Leasingraten) erfasst sind(Rechtspr. d. Kammer, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -, juris; Kinkel LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 93 Rdnr. 22 m.w.N.), erfolgte auf der Basis des Ansatzes des Einkommensteuergesetzes.(einfache Fahrstrecke x 0, 30 EUR x 20 Arbeitstage/Monat) Das Bundesverwaltungsgericht, das zunächst(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - BVerwG 5 C 10.09 -, E 137, 357) die Frage offen gelassen hatte, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung bei der Frage der Fahrtkostenberechnung zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden seien, hat mittlerweile(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris) ausgeführt, angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liege es nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen.

  • VG Saarlouis, 31.01.2014 - 3 K 686/12

    Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14
    Die Berechnung der gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII in Ansatz gebrachten Fahrtkostenpauschale, mit der zugleich alle Kosten um das für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug (Steuern, Versicherungen und Leasingraten) erfasst sind(Rechtspr. d. Kammer, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -, juris; Kinkel LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 93 Rdnr. 22 m.w.N.), erfolgte auf der Basis des Ansatzes des Einkommensteuergesetzes.(einfache Fahrstrecke x 0, 30 EUR x 20 Arbeitstage/Monat) Das Bundesverwaltungsgericht, das zunächst(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - BVerwG 5 C 10.09 -, E 137, 357) die Frage offen gelassen hatte, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung bei der Frage der Fahrtkostenberechnung zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden seien, hat mittlerweile(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris) ausgeführt, angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liege es nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen.

    Die monatlichen Zahlungen auf einen Bausparvertrag wurden dagegen zu Recht nicht berücksichtigt, da diese auf das Bausparkonto fließen und damit der Kapitalbildung dienen.(Vgl. Urteil der Kammer vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 10.09

    Angemessenheit; Düsseldorfer Tabelle; Eigenbedarf; notwendiger ~; Einkommen;

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14
    Die Berechnung der gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII in Ansatz gebrachten Fahrtkostenpauschale, mit der zugleich alle Kosten um das für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzte Fahrzeug (Steuern, Versicherungen und Leasingraten) erfasst sind(Rechtspr. d. Kammer, vgl. etwa Urteil vom 31.01.2014 - 3 K 686/12 -, juris; Kinkel LPK-SGB VIII, 4. Aufl. § 93 Rdnr. 22 m.w.N.), erfolgte auf der Basis des Ansatzes des Einkommensteuergesetzes.(einfache Fahrstrecke x 0, 30 EUR x 20 Arbeitstage/Monat) Das Bundesverwaltungsgericht, das zunächst(BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - BVerwG 5 C 10.09 -, E 137, 357) die Frage offen gelassen hatte, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung bei der Frage der Fahrtkostenberechnung zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden seien, hat mittlerweile(BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22/11 -, juris) ausgeführt, angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liege es nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen.
  • VG Augsburg, 21.04.2009 - Au 3 K 08.498

    Heranziehung zu Kostenbeitrag für Hilfe zur Erziehung; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus VG Saarlouis, 26.11.2015 - 3 K 901/14
    Im konkreten Fall bedeutet dies, dass sich die monatlich abzusetzenden Fahrtkosten auf durchschnittlich 86, 84 EUR(einfache Wegstrecke x 5, 20 EUR; hier 16, 7 x 5, 20; vgl. im Einzelnen: etwa VG Augsburg, Urteil vom 21.04.2009 - Au 3 K 08.498 -, juris) (statt in der Berechnung der Beklagten angesetzter 91, 85 EUR) belaufen.
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